Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Weinrechtsdurchführungsverordnung

WeinR-DVO NRW

§ 13 Buchführung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

(zu § 12 Absatz 1 und § 14 der Wein-Überwachungsverordnung)

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/13#abs-1 (1) Die Weinbaubetriebe haben die Feststellungen in ein durchnummeriertes Herbstbuch nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen. Die Eintragungen im Herbstbuch sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinR-DVO%20NRW/13#abs-2 (2) Die Kreisordnungsbehörde kann auf Antrag genehmigen, dass die Ein- und Ausgangsbücher mit einem Buchführungsverfahren mittels automatisierter Datenverarbeitung oder mit Büchern, die aus Bestandteilen einer modernen Buchführung bestehen, geführt werden und legt dabei die Modalitäten fest. Änderungen des genehmigten Buchführungsverfahrens sind der Kreisordnungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.

§ 12 § 14